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II. Körperschaftsteuergesetz
1. Gruppenbesteuerung
Entsprechend § 9 Abs. 3 KStG i. d. F. der RV können Beteiligungsgemeinschaften anders als im Begutachtungsentwurf nicht nur als Personengesellschaft und Beteiligungssyndikat, sondern auch im Wege der gemeinsamen Kontrolle gebildet werden. „Als Beteiligungsgemeinschaft gelten Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 4064/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken." Der Verweis auf die Fusionskontrollverordnung soll nach den Erläuterungen zur RV klarstellen, dass der Begriff der Syndizierung die Annahme einer Beteiligungsgemeinschaft auch in jenen Fällen ermöglicht, in denen eine 50:50-Beteiligung vorliegt.
§ 9 Abs. 5 KStG wurde in der RV um die folgende Regelung bezüglich der Berechnung der Dauer der finanziellen Verbindung bei Vermögensübertragungen ergänzt: „Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe gelten nicht als Änderung der Voraussetzungen für Gruppenverhältnisse, sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden bleibt."
Die Erläuterungen zur RV führen dazu Folgendes aus: „Kommt es innerhalb der Unternehmensgruppe zu Vermöge...