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SWK 10, 1. April 2004, Seite 391

Verfahrensrechtliche Probleme durch die Kennzahl 9230/ 9530 im Bereich E/A- bzw. Überschussrechnung?

Spannungsfeld Offenlegungspflicht, materielle Wahrheit und Wiederaufnahme

Michael Hödl

Kaum gibt es die Endfassungen der Steuererklärungen 2003 samt neuen Kennzahlenapparat, werden wohl diverse Zweifelsfragen auftauchen. Die bisherigen Äußerungen beschäftigten sich in erster Linie mit der praktischen Durchführung der Kennzahlenerfassung. Das AbgÄG 2003 hat die gesetzlichen Grundlagen für die verpflichtende elektronische Übermittlung der Steuererklärungen samt Kennzahlen („gruppenweise Gliederung") geschaffen. Im Bereich der E/A-Rechnung bzw. Überschussrechnung wird eine ausschließliche elektronische Übermittlung angeordnet. Die Beilage einer E/A- bzw. Überschussrechnung ist nicht mehr erforderlich. Bei beiden Varianten gibt es die Kennzahl „übrige Aufwendungen" bzw. „übrige Werbungskosten". Diese beiden Kennzahlen schaffen mehrere verfahrensrechtliche Probleme. Einerseits im Bereich der Erfüllung der Offenlegungspflicht, andererseits bei der Ermittlung der materiellen Steuerwahrheit. Weiters eröffnen sie nach Ansicht des Autors (und wohl aller im Bereich der Geltung der BAO tätigen Rechtsanwender) der Finanzverwaltung die Möglichkeit, jedes abgeschlossene Verfahren im Rahmen der Verjährungsvorschriften, ohne größere argumentative Not wiederaufzunehmen, dies jedenfalls i...

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