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Abgabenfestsetzung während des Konkursverfahrens - Bescheidadressat
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt im Abgabenverfahren nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. insbesondere , 0024). Somit ist ein an den Gemeinschuldner gerichteter Abgabenbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden. Die dagegen vom Masseverwalter in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners erhobene Berufung geht daher ins Leere und ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. (UFS Graz , RV/0559-G/02)