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Heizkörper und Steigleitungen als Anlagevermögen
Heizkörper und Steigleitungen als Anlagevermögen (§ 6 EStG)
Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn sie auf Grund wirtschaftlichen Eigentums dem Anlagevermögen des Investors zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum an Einbauten in fremden Gebäuden auf eigene Kosten setzt die Befugnis zur ausschließlichen Nutzung und einen Anspruch auf Wertersatz bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses voraus. Wer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Heizstation Heizkörper und Steigleitungen an die Heizstation in ein fremdes Gebäude einbaut, ist in der Regel schon mangels ausschließlicher Nutzungsbefugnis nicht deren wirtschaftlicher Eigentümer (BFH , III R 4/02 in BB 2004, 200).