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SWK 10, 1. April 2004, Seite 20

Haftung Kapitalertragsteuer

Für die Haftung für Kapitalertragsteuer kommt es nicht darauf an, welcher Person die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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