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SWK 10, 1. April 2004, Seite 19

Journalistische Tätigkeit

Die journalistische Tätigkeit besteht in der Mitwirkung (gegebenenfalls auch redaktionell) bei der Berichterstattung bzw. der Kommentierung von aktuellem Geschehen in Medien. - (§ 1 VO BGBl. Nr. 32/1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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