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Gartenanlage mit Bioteich
•Eine Gartenanlage mit Bioteich eignet sich besonders für Zwecke der Lebensführung; nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil betrieblich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich verwendet wird. – (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
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