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Vergnügungssteuer Wien
•Wenn zivilrechtlich davon auszugehen ist, dass die Rechte und Verpflichtungen, die die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für die Vorgesellschaft begründet haben, mit der Eintragung auf die GmbH übergehen, ohne dass es einer Genehmigung oder Schuldübernahme bedarf, können auch Abgabenschulden nach dem Wr. Vergnügungssteuergesetz der Vorgesellschaft aus den ihr zuzurechnenden Handlungen der Geschäftsführer entstehen, welche sodann mit der Eintragung der GmbH auf diese übergehen. – (§ 13 Abs. 1 Wr. Vergnügungssteuergesetz), (Abweisung)
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