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Verlängerung von Nachfristen durch das Budgetbegleitgesetz 2001
Mehr Rechtsschutz bei Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen
Das BugetbegleitG 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) hat in der BAO einige zwei Wochen betragende Fristen auf einen Monat verlängert (in Kraft getreten mit ). Dies betrifft die Nachfristen
• des § 212 Abs. 3 BAO (Widerruf von Zahlungserleichterungen),
• des § 218 Abs. 2 BAO (Nichtstattgabe eines rechtzeitig eingereichten Zahlungserleichterungsansuchens),
• des § 235 Abs. 3 BAO (Widerruf einer Löschung) und
• des § 237 Abs. 2 BAO (Widerruf einer Entlassung aus der Gesamtschuld) sowie
• die Zweiwochenfrist des § 218 Abs. 6 BAO (Erlassung eines Vollstreckungsbescheides).
1. Zur Nachfrist des § 218 Abs. 2 BAO
1.1 Rechtslage durch BGBl. Nr. 151/1980
§ 218 Abs. 1 BAO enthält Bestimmungen über den Säumniszuschlag bei Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5 BAO). Danach ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichten.
§ 218 Abs. 1 BAO gilt nur für Zahlungserleichterungsansuchen, die zeitgerecht eingereicht wurden. Der letzte Satz des Abs. 1 lautet: „Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 212 Abs. 3 handelt."
Die Nachfrist des § 218 Abs. 2 (a. ...