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Familienbeihilfe: Anspruch
•Für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes folgt, dass auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt; im Fall der nicht mehr aufrechten Berufsausbildung kann aber die Geburt eines Kindes als solche nicht das Wiederaufleben einer Berufsausbildung bewirken. – (§ 2 Abs. 2 lit. b FLAG), (Abweisung)
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