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SWK 3, 20. Jänner 2001, Seite S 63

Steuerliche Behandlung von Diensterfindungsvergütungen

(BMF) – Diensterfindungsvergütungen bzw. Abfindungen derselben, die neben laufenden Aktiv- oder Firmenpensionsbezügen vom ehemaligen Arbeitgeber ausbezahlt werden, sind gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 im Ausmaß eines zusätzlichen Jahressechstels mit dem festen Satz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern. Für einen allfälligen nicht tarifbegünstigten Rest der Vergütung steht gemäß § 37 Abs. 7 EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung keine Ermäßigung der Progression zu.

Soweit Diensterfindungsvergütungen bzw. Abfindungen derselben nicht neben laufenden Aktiv- oder Firmenpensionsbezügen ausbezahlt werden, sind sie gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Rahmen des Lohnsteuerabzuges zur Gänze tarifmäßig zu versteuern. In diesem Fall kann beim Finanzamt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung der ermäßigte Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 38 EStG 1988 vorliegen (Rz. 1099 der Lohnsteuerrichtlinien 1999).

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sind auch Abfindungen künftiger Lizenzzahlungsansprüche gemäß § 38 EStG 1988 begünstigt, wenn die Voraussetzungen des § 38 EStG 1988 zutreffen. Der patentrechtliche Schutz muss in einem derartigen Fall gemäß § 38 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum gegeben sein, in dem die Abfindungszahlung erfolgt, d. h. im Sinn des § 38 EStG 1988 „die Erfindung veräußert" wird.

Abfindungen von Dienst...

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