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Liebhaberei: Beobachtungszeitraum
•Als absehbarer Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, ist ein solcher von rund 20 Jahren anzunehmen, wobei dieser absehbare Zeitraum mit dem „üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs. 3 der Liebhabereiverordnung übereinstimmt; vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausgegangen ist, dass innerhalb eines Zeitraumes von 24 Jahren kein Gesamtüberschuss erzielbar ist. – (§ 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung), (Abweisung)
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