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Verfahren: Mitwirkungspflicht
•In Fällen, in denen der steuerlich bedeutsame Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen; insbesondere gilt dies in Fällen, in denen wie etwa von den Schweizer Behörden Rechtshilfe in Abgabensachen nicht entsprechend geleistet wird. – (§ 115 BAO), (Abweisung)
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