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SWK 3, 20. Jänner 2001, Seite R 16

Dienstreise: Legaldefinition

Das Gesetz sieht vor, dass eine Dienstreise vom Wohnort aus angetreten werden kann; in einem solchen Fall muss die Reise aber ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verlassen des Dienstortes gleichwertig sein. Für eine an sich vom Dienstort aus anzutretende Reise ändert sich lediglich der Antrittsort; eine Dienstreise i. S. d. § 26 Z 4 EStG 1988 liegt hingegen nicht vor, wenn das Ziel der Reise der Dienstort ist. – (§ 26 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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