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Verdeckte Gewinnausschüttung
•Wegen einer richtigerweise ohnedies nicht gegebenen Gewinnminderung bleibt auch für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form eines rückgängig gemachten Forderungsverzichtes kein Raum. – (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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