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SWK 3, 20. Jänner 2001, Seite T 14

Buchführung für inländische Betriebsstätten im Ausland

(SWK) – Durch die Neufassung des § 131 Abs. 1 BAO mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 entfällt die grundsätzliche Verpflichtung zur Führung der Bücher im Inland. Bücher und Aufzeichnungen können – wenn nichts anderes gesetzlich angeordnet ist – auch im Ausland geführt werden. Auch die den Büchern und Aufzeichnungen zugrunde liegenden Grundaufzeichnungen können im Ausland geführt werden, müssen jedoch innerhalb angemessener Frist in das Inland gebracht und im Inland verwahrt werden. Die Bücher und Aufzeichnungen sind hingegen nur auf Verlangen der Behörde innerhalb angemessener Frist ins Inland zu bringen. In einem in der Februar-Ausgabe der SWI publizierten Beitrag analysieren RA MMag. Dr. Jörg Zehetner und Univ.-Ass. Mag. Ulf Zehetner die Neuregelung des § 131 Abs. 1 BAO und untersuchen die Zulässigkeit der Buchführung im Ausland – insbesondere für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätten in Österreich – aus steuerlicher und handelsrechtlicher Sicht.

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