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Zur unechten Steuerbefreiung von ärztlichen Gesundheitsleistungen
Welche Auswirkungen ergeben sich für die Ärzte?
Das BMF hat mit Erlass GZ 0906 19/2-IV/9/00 vom (SWK-Heft 35/36/2000, Seite S 837) auf das EuGH-Urteil Rs. C-384/98 insoferne reagiert, als die Erlässe vom und betreffend ärztliche Gutachten seit nicht mehr anzuwenden sind, da nach dem EuGH-Urteil medizinische Leistungen dann nicht von der Steuerbefreiung umfasst sind, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen.
Daher stellt der zitierte Erlass (vorläufig) fest, dass die Befreiung – u. a. nicht zur Anwendung kommt:
• auf ärztliche Zeugnisse oder Gutachten im Auftrag eines Dritten (z. B. eines Versicherungsunternehmers);
• auf auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellungen einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft;
• auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
• auf Gutachten zur Feststellung der Führerscheintauglichkeit oder fliegerärztliche Atteste;
• auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.
Wegen der sehr schwierigen Abgrenzung zwischen den u...