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SWK 3, 20. Jänner 2001, Seite W 1

Kassabuch bei nicht täglicher Eintragung der Bargeldbewegungen in die Bücher erforderlich?

Besprechung des VwGH-Erkenntnisses 98/14/0127 vom 23. 3. 1999

Rudolf Siart und Karl Temm

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom ausgeführt: „Zur Erfassung der Bargeldbewegungen kann dann auf die Führung eines besonderen Kassabuchs als Grundaufzeichnung verzichtet werden, wenn die unmittelbaren Eintragungen (Verbuchungen) aller Bargeldveränderungen in den Büchern täglich erfolgen; erfolgen die Eintragungen in die Bücher zusammengefasst, dann bedarf es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die Bargeldbewegungen täglich erfasst werden."

Vom Wortlaut her könnte daraus abgeleitet werden, dass immer dann ein Kassabuch zusätzlich zum Kassakonto der Buchhaltung geführt werden muss, wenn die Buchungen am Kassakonto nicht täglich, sondern bloß innerhalb der vom § 131 Abs. 1 Z 1 zweiter und dritter Satz BAO eingeräumten Frist (spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats) zusammengefasst vorgenommen werden. Das würde im Vergleich zur gängigen Praxis einen erhöhten Aufzeichnungsaufwand bedeuten. Ob das Erkenntnis des VwGH tatsächlich so zu interpretieren ist und ob sich das auch aus dem Gesetz ergibt, werden wir hier untersuchen.

Gesetzliche Grundlage

§ 131 BAO enthält Formvorschriften für die Bücher und Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige (auch) für steuerliche Zwec...

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