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SWK 3, 20. Jänner 2001, Seite R 15

Gebühren: Abtretung Kommanditanteil

Wird für Kommanditanteile ein Abtretungspreis vereinbart, wird damit jedenfalls ein Entgelt im Sinne des Gebührentatbestandes nach § 33 TP 16 (1) lit. c GebG festgelegt. – (§ 33 TP 16 (1) lit. c GebG), (Abweisung)

(-0346)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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