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SWK 3, 20. Jänner 2001, Seite R 17

Ausländische Abnehmer

Wird vom liefernden Unternehmen i. Z. m. dem Nachweis des ausländischen Abnehmers lediglich ein Firmensitz in der Ukraine namentlich angegeben und ist dieser noch dazu unvollständig, ergibt sich kein Anlass für die belangte Behörde, an anderen Orten nach dieser Firma zu suchen. – (§ 18 UStG 1994), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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