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Ausländische Abnehmer
•Wird vom liefernden Unternehmen i. Z. m. dem Nachweis des ausländischen Abnehmers lediglich ein Firmensitz in der Ukraine namentlich angegeben und ist dieser noch dazu unvollständig, ergibt sich kein Anlass für die belangte Behörde, an anderen Orten nach dieser Firma zu suchen. – (§ 18 UStG 1994), (Abweisung)
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