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Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Reisen
•Sind die Kosten für die Auslandsreisen schon deshalb nicht anzuerkennen, weil diese nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sind, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren, können die weiters aufgeworfenen Fragen der beruflichen Verwertbarkeit der dabei gewonnenen Kenntnisse, der Organisation oder des Teilnehmerkreises dahingestellt bleiben. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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