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V/V: Grundstücke
•Der Begriff „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" ist nicht eng auszulegen, sondern umfasst grundsätzlich jede Form der entgeltlichen Nutzung von Räumen oder Plätzen, worunter auch die Nutzung zwecks Lagerung von Gegenständen aller Art fällt. – (§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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