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Betriebsausgaben: Autoradio
•Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach die Auffassung vertreten, daß ein Autoradio – ungeachtet der mit dessen Nutzung verbundenen möglichen Hebung der Verkehrssicherheit durch Beachtung der Stau- und Unfallwarnungen – vorwiegend privaten Interessen, nämlich der Versorgung mit dem Rundfunkprogramm, dient; die Kosten für die Anschaffung eines Autoradios in einem vom Unternehmer zu betrieblichen Zwecken verwendeten PKW stellen somit keine Betriebsausgaben dar. – (§ 20 EStG 1972), (Abweisung)
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