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Dauerbrenner: Abschreibung einer Apothekenkonzession
Erweitertes Warensortiment eher im geschützten Bereich
Obwohl das VwGH-Erkenntnis vom , 94/14/0141 bloß den Sonderfall einer radizierten Konzession betrifft, hat es für Aufregung gesorgt und die Diskussion betreffend die Abschreibungsmöglichkeit einer Apothekenkonzession anlässlich von Unternehmenskäufen neu entflammt. Mehrere Vertreter der rechtsberatenden Berufe nehmen gegenüber dem ergangenen Erkenntnis eine sehr kritische Stellung ein, einerseits, weil es von der jahrzehntelang gepflogenen Rechtsprechung abweicht und der Gerichtshof eine Begründung für seine Entscheidung schuldig geblieben ist. Andererseits wird ins Treffen geführt, dass die durch die Apothekenkonzession geschützte Wettbewerbsposition nicht mehr für ein gewinnbringendes Arbeiten ausreiche, daher müsse ein erweitertes Warensortiment für entsprechende Deckungsbeiträge sorgen. Zumindest jener Anteil des Mehrpreises für die Konzession, der mit dem ungeschützten Warenbereich zusammenhängt, müsste abgeschrieben werden können. Letztere Einwendungen bilden den Gegenstand des vorliegenden Artikels.
Positive Ertragssituation der Apotheken
Es wird vorgebracht, dass jede Apotheke nicht nur früher von Drogerien geführte Waren, sondern auch viele andere Gebrauchsgegenstände verkau...