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Kosten einer Kapitalerhöhung keine vGA
Kosten einer Kapitalerhöhung keine vGA (§ 8 Abs. 2 KStG)
Für die anlässlich einer Kapitalerhöhung entstehenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GesmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen (wie Kapitalverkehrsteuer und Notarkosten), liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ohne dass es einer eigenen Satzungsregelung bedarf (BFH , I R 24/99 in BB 2000, S. 758).