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Leasingobjekt: Reparatur
•Trifft den Leasingnehmer die Instandsetzungsverpflichtung unabhängig davon, ob ihm ein Dritter ersatzpflichtig ist, trägt er alle Risken aus dem Leistungsverhältnis, d. h. muss er die Zahlungen aus dem Leasingvertrag auch dann leisten, wenn das Leasingobjekt wegen einer Beschädigung nicht benützbar ist und behält der Leasinggeber hingegen ungeachtet einer allfälligen Beschädigung des Leasingobjektes das Recht auf das Leasingentgelt, muss bei dieser vertraglichen Regelung von einem dem Leasingnehmer zugewendeten Vorteil gesprochen werden, wenn der Leasinggeber die Reparatur des Leasingobjektes durchführt oder durchführen lässt; der vom Leasinggeber geforderte Ersatz stellt das darauf entfallende Leistungsentgelt dar. – (§ 1 UStG 1994), (Abweisung)
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