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Zustellbevollmächtigung
•Wie sich aus den eingehenden Regelungen des § 81 Abs. 2 BAO ergibt, begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht; die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen; ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann daher nicht dazu führen, dass die von der Behörde zu Unrecht verfügte Zustellung an einen nicht zur Führung der Geschäfte befugten Gesellschafter, der nicht ausdrücklich als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, als wirksam anzusehen ist . – (§ 81 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0138)