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Privatgeschäftsvermittler und Liebhaberei
Privatgeschäftsvermittler und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Der Bfr. erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in den Jahren 1990 bis 1993 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei er in den vier Jahren bei Umsätzen von insgesamt 33.000 S Verluste von insgesamt 451.000 S erzielte. Die Behörde ging davon aus, dass die Tätigkeit eines Privatgeschäftsvermittlers grundsätzlich aus erwerbswirtschaftlichen Gründen aufgenommen werde, dass aber im konkreten Fall die Tätigkeit aus einer in der Lebensführung begründeten Neigung ausgeübt werde. Der VwGH hob die Entscheidung auf. Was grundsätzlich erwerbwirtschaftlich sei, könne keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles komme es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2 der LiebhabereiVO nicht an ().