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Schmutz- und Gefahrenzulage
•Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes, der unter die Befreiungsbestimmung des § 68 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 EStG 1988 (Schmutz- und Gefahrenzulagen) fällt, kann nicht nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise erbracht werden. – (§ 68 Abs. 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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