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Qualifikation von Vorsteuern nach § 12 Abs. 10 UStG im Insolvenzfall
Der Oberste Gerichtshof hat die im Beschluss vom , 8 Ob 2244/96 z, vertretene Rechtsansicht mit den Entscheidungen vom , 8 Ob 144/99 f, und vom , 8 Ob 226/99 i, bestätigt, weshalb das Bundesministerium für Finanzen die im Erlass vom , GZ 03 0331/2-IV/3/98, vertretene Rechtsansicht nicht weiter aufrechterhalten kann. Der genannte Erlass, AÖFV Nr. 185/1998, wird mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufgehoben ( GZ 03 0311/1-IV/3/00)