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Entgeltliche Aufgabe eines Belastungs- und Veräußerungsverbots
(A. B.) – Die entgeltliche Aufgabe eines Belastungs- und Veräußerungsverbots stellt eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG und keine die Steuerpflicht nach dieser Gesetzesstelle ausschließende Veräußerung eines Vermögensgegenstandes bzw. eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung dar. Das unentgeltlich vereinbarte Veräußerungsverbot wird im Regelfall nicht einmal als Vermögen angesehen werden können. Es ist nicht übertragbar und bewirkt – typischerweise im Familienverband –, dass hinsichtlich des Vermögensgegenstandes eines Angehörigen die Veräußerung und Belastung ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht erfolgen darf. Es ist darauf gerichtet, Veräußerungs- und Belastungsvorgänge eines Dritten, die dem Verbotsberechtigten unerwünscht sind, zu unterbinden, nicht aber, wie etwa bei einem Vorkaufsrecht, darauf, den Vermögensgegenstand des Dritten zu erwerben. Durch die Freistellung der belasteten Liegenschaft von der im Belastungs- und Veräußerungsverbot gelegenen Eigentumsbeschränkung erfährt das Vermögen des Verbotsberechtigten keine Minderung. (Erkenntnis des , Abweisung)