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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite T 114

VwGH klärt den Begriff des ?entsprechenden Rechtsbehelfs³

Thomas Keppert

Der VwGH hat in seinem jüngsten Erkenntnis vom , 2000/16/0296, die erste der Streitfragen im Gefolge des zur Getränkesteuer auf alkoholische Getränke zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden (siehe bereits SWK-Heft 19/2000, Seite T 109 f.). Er ist darin der vom Fachsenat für Steuerrecht vertretenen Meinung einer weiten Auslegung des Begriffes „Rechtsbehelf" gefolgt. Laut VwGH liegt nach der Judikatur des EuGH dann ein „Rechtsbehelf" vor, wenn seitens der betroffenen Parteien „rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen werden". Der Begriff des Rechtsbehelfs ist daher nach Ansicht des VwGH im Sinne des zu gewährenden Rechtsschutzes möglichst weit zu verstehen. Weiters weist der VwGH auch darauf hin, dass der Begriff „Rechtsbehelf" auch in der allgemeinen Verfahrenslehre verwendet und dort als jedes prozessuale Mittel zur Verwirklichung eines Rechts interpretiert wird.

Obwohl sich der VwGH nunmehr zur möglichst weiten Auslegung des Begriffes Rechtsbehelf entschieden hat, bleiben sicherlich noch einige Grenzfälle zur Beurteilung offen (z. B. bedingter Rückzahlungsantrag, Zahlung unter Protest). Der VwGH hat aber zu erkennen gegeben, dass je...

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