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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite 67

Verfahren: Fristverlängerung

Gemäß § 110 Abs. 3 BAO ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig; eine derartige Entscheidung kann gemäß § 244 BAO erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. – (§ 110 Abs. 3 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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