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Verfahren: Fristverlängerung
•Gemäß § 110 Abs. 3 BAO ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig; eine derartige Entscheidung kann gemäß § 244 BAO erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. – (§ 110 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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