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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite K 16

Secondhandladen ­ Lieferer oder Vertreter

Secondhandladen – Lieferer oder Vertreter (§ 1 UStG)

Ein Handeln im fremden Namen setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Verkauf genannt wird. Wird in einem Secondhand-Geschäft darauf hingewiesen, dass der Verkauf im Namen und für Rechnung des Einlieferers (der durch eine Codenummer am Kleidungsstück festgestellt werden könnte) erfolgt, dann unterliegt der Umsatzsteuer nur der Gewinn (Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis) als Vertreter (BFH , V R 44/99 in BB 2000, S. 1279).

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