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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite R 67

NoVA: gemeiner Wert

Der gemeine Wert i. S. d. § 5 Abs. 2 NoVAG ist der fiktive Einzelveräußerungspreis im Inland (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0074) und beinhaltet daher keine ausländische Steuer; es wäre aber auch ein Entgelt i. S. d. § 5 Abs. 1 NoVAG nicht um eine allenfalls enthaltene Steuer zu mindern, außer es handelte sich um die Umsatzsteuer oder die NoVA selbst. – (§ 5 Abs. 2 NoVAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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