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§ 10 Abs. 3 Z 2 UStG Novellierung dringend erforderlich!
Im Bereich des UStG wurde die Ersatzlösung selbst zum Problem
Der Bundesgesetzgeber hat auf die Aufhebung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke und den damit verbundenen Steuereinnahmenausfall der Gemeinden mit einem Gesetzespaket, der so genannten „Getränkesteuer-Ersatzlösung", reagiert (Beschlussfassung im Nationalrat am ). Einer der wesentlichen Punkte im Rahmen dieses Gesetzespakets war die Neuregelung des § 10 Abs. 3 UStG und damit insbesondere die Einführung des 14%igen Umsatzsteuersatzes für die „Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle" in der Ziffer 2 des § 10 Abs. 3 UStG. Diese Gesetzesstelle kann als Musterbeispiel für eine legistische Fehlleistung angesehen werden. Das wird nachfolgend unter Berücksichtigung der bereits erfolgten erlassmäßigen Interpretationsversuche und des Entstehungsprozesses der letztlich am in dieser Form beschlossenen Bestimmung erläutert.
I. Gesetzeswortlaut und erlassmäßige Interpretationen
Laut Gesetz werden Speisen und Getränke unter folgenden Umständen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben und ist somit der Steuersatz von 14% anzuwenden: „Sie sind nach
a) nachden Umständen ihrer Abgabe und/oder
b) nach ihrer speziellen Aufbereitung
dazu geeignet, an einem mit der Abgabein räumlichenZu...