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Ausfuhrlieferungen: Nachweis
•Als b u c h m ä ß i g e r N a c h w e i s für Ausfuhrlieferungen können nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie Ausfuhr und Lieferungen enthalten. – (§ 18 Abs. 8 UStG 1972), (Abweisung)
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