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Verfahren: Wiederaufnahme
•Eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist an sich sanktionslos und kann lediglich bei der Ermessensübung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden. – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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