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Hauptwohnsitzbefreiung bei Erwerbsgesellschaften
Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) stellen ertragsteuerlich keine Steuersubjekte dar. Steuerlich wird für Zwecke der Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf die Gesellschafter „durchgegriffen". Soweit Erwerbsgesellschaften betrieblich tätig werden, stellen sie Mitunternehmerschaften i. S. d. § 23 Z 2 EStG dar.
Die Durchgriffsbetrachtung erstreckt sich auch auf die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG, denn als Normadressat dieser Bestimmung kann stets nur eine natürliche Person in Betracht kommen. Ist einer OEG eine Eigentumswohnung zivilrechtlich zuzurechnen, ist daher für Zwecke des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG auf die natürlichen Personen als Gesellschafter der OEG abzustellen.
Das Wohnungseigentum setzt Miteigentum an der Liegenschaft voraus. Gemäß § 24 BAO sind Wirtschaftgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, diesen so zuzurechnen, als ob sie nach Bruchteilen berechtigt wären. Bei Personengesellschaften des Handelsrechts richtet sich die Höhe der Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen, zu denen die Gesellschafter an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind (Vermögensanteile). Hiefür sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, subsidiär die betreffenden Bestimmungen des HGB entscheidend (vgl. Ritz, BAO, § 24, Tz. ...