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SWK 23, 15. August 2000, Seite 73

Aufschiebungsantrag: Wirkung

Die Wirkung eines positiv erledigten Aufschiebungsantrages besteht darin, dass keine Maßnahmen in Vollziehung des angefochtenen Bescheides gesetzt werden dürfen; ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer ist somit nur insoweit einem Vollzug zugänglich, als der Differenzbetrag zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer eine Zahllast ergibt, bei höheren Vorsteuern und somit einem Guthaben ist ein derartiger Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich. – (§ 217 BAO)

„Da sohin der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 10/1988 aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zur Folge hatte, dass die Behörde von den in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachten Vorsteuern mit derS. 74 Folge einer entsprechenden, auf dem Abgabenkonto zu verbuchenden Gutschrift hätte ausgehen müssen, wurde die Beschwerdeführerin durch die Festsetzung eines Säumniszuschlages und von Pfändungsgebühren hinsichtlich der unbestritten nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für März 1991 in seinen Rechten nicht verletzt." (Abweisung)

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