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SWK 23, 15. August 2000, Seite R 75
Firmenwertabschreibung
•Ist ein überhöhter Erwerbspreis auf außerbetriebliche Umstände zurückzuführen, so kann sich ein Firmenwert nur insoweit ergeben, als auch ein Fremder bereit wäre, einen den Wert der Aktiva übersteigenden Betrag aufzuwenden. – (§ 8 EStG 1972), (Abweisung)
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