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SWK 23, 15. August 2000, Seite 97

Entscheidungen des OGH und des Bundesvergabeamtes zum Vergaberecht im Jahr 1999

Viele Vergabekontrollen fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte

Wolfgang König

Das Vergaberecht ist ein sehr junges Rechtsgebiet. Daher ist die Kenntnis der Rechtsprechung der Vergabekontrollinstanzen für die Bieter besonders wichtig, um ein erfolgreiches Angebot abgeben zu können. Obwohl es wegen der Zersplitterung des Vergaberechtes in Österreich (ein Bundesvergabegesetz und 9 Landesvergabegesetze)auch kein gemeinsames österreichisches Höchstgericht gibt, sind doch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Bundesvergabeamtes führend. Die Gründe sind schnell erklärt: Die Zivilgerichte sind nach der Judikatur des OGH immer dann zuständig, wenn nicht ausnahmsweise die Vergabekontrollinstanzen zuständig sind. So fallen alle Vergabekontrollen unter den Schwellenwerten in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.Das Gleiche gilt bei Streitigkeiten zwischen Bietern.

Aber auch Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und Bietern können in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. So immer dann, wenn der Bieter (oder der Auftraggeber) seinen Anspruch auf Umstände gründet, die nicht auf das Vergaberecht gestützt werden. Behauptet ein Bieter oder der Auftraggeber etwa einen Kartellverstoß oder den Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (), so sind die ordentlichen Gerichte zuständig (oft auch gleichzeitig mit den Vergabekontrollinstanzen).

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