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SWK 23, 15. August 2000, Seite 613

Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen

Erbfall, Entnahmegewinn, Neubewertung entnommener Liegenschaften und Rechte

Die Herausgabe einzelner Wirtschaftsgüter durch den Erben des Betriebes an den Vermächtnisnehmer oder die Begleichung der Geldforderung des Pflichtteilsberechtigten durch die Hingabe einzelner Wirtschaftsgüter ist eine Entnahme, die mit dem Teilwert im Entnahmezeitpunkt zu bewerten ist. Der Entnahmegewinn ist dem Erben zuzurechnen (). Der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte hat die unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter nach Maßgabe des § 6 Z 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG anzusetzen.

Repräsentieren hingegen die unentgeltlich hingegebenen Wirtschaftsgüter einen (Teil-) Betrieb, ist von einem unentgeltlichen (Teil-)Betriebsübergang auszugehen. Dann tritt beim Erben keine Gewinnrealisierung ein und haben die Erwerber die Buchwerte weiterzuführen (§ 6 Z 9 lit. a EStG; , 0157; , 84/13/0034; , 2913/76). (

Hauptwohnsitzbefreiung bei Erwerbsgesellschaften

Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) stellen ertragsteuerlich keine Steuersubjekte dar. Steuerlich wird für Zwecke der Erhebung der Einkom...

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