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Zinsen: Werbungskosten
•Der Umstand, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Abdeckung der ehemaligen Betriebsschulden dienen sollen, zeigt nur eine allfällige Zweckbindung der entsprechenden Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten auf, rechtfertigt es aber nicht, die aus der ehemaligen Betriebsschuld resultierenden Zinsen ohne nähere Überprüfung des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit der entsprechenden Einkunftsart als Werbungskosten bei dieser Einkuftsart anzuerkennen. – (§ 32 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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