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SWK 23, 15. August 2000, Seite R 73

Zinsen: Werbungskosten

Der Umstand, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Abdeckung der ehemaligen Betriebsschulden dienen sollen, zeigt nur eine allfällige Zweckbindung der entsprechenden Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten auf, rechtfertigt es aber nicht, die aus der ehemaligen Betriebsschuld resultierenden Zinsen ohne nähere Überprüfung des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit der entsprechenden Einkunftsart als Werbungskosten bei dieser Einkuftsart anzuerkennen. – (§ 32 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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