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SWK 23, 15. August 2000, Seite 583

Das Ende der Diäten als Betriebsausgabe?

Zur Änderung der Verwaltungspraxis

Gerald Grübl

Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagesdiäten) bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen sind gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist mit den Beträgen gemäß § 26 Z 4 EStG ihrer Höhe nach beschränkt. Mit Verweis auf die VwGH-Judikatur zu den Reisekosten aberkennt die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen die Abzugsfähigkeit von Tagesdiäten in allen jenen Fällen, in denen der Steuerpflichtige in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit bestimmte Orte wiederkehrend bereist, mit der Begründung, dass hier keine Mehraufwendungen mehr vorliegen, weil der Steuerpflichtige die Örtlichkeiten bereits kennen gelernt hat und ihm deshalb nur mehr die „üblichen" Verpflegungsaufwendungen anfallen – diese sind wiederum gemäß § 20 EStG als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig. Diese Argumentation wird von der Finanzverwaltung auch für Zeiträume vor Bekanntmachung der Lohnsteuerrichtlinien 1999 (LStR 99) verwendet, also für Zeiträume, in denen die Lohnsteuerrichtlinien 1992 (LStR 92) Gültigkeit hatten. Meines Erachtens findet die oben wiedergegebene Argumentation keine Deckung in den LStR 92. Im Folgenden sollen diese Ansicht begründet sowie die Konsequenzen für die Abzugsfähigkeit von Tagesdiäten...

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