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Rückstellung für Lehrlingsausbildungskosten
(A. B.) – Schließt ein Unternehmer Lehrverträge unter üblichen Voraussetzungen ab, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Wert der Gegenleistung des Unternehmers nicht hinter den von ihm erwarteten wirtschaftlichen Vorteilen zurückbleibt (vgl. BFH , BStBl. 1984 II 344). Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Lehrverhältnissen ist somit nur dann anzuerkennen, wenn sich im Einzelfall im Sachverhaltsbereich nachweisen lässt, dass die dem Unternehmen zufließenden wirtschaftlichen Vorteile hinter dessen aus dem Vertrag erfließenden Verpflichtungen zurückbleiben (siehe ). Derartige ungewöhnliche Verhältnisse liegen auch dann nicht vor, wenn die Ausbildung in einem Großbetrieb erfolgt, der Lehrlingsanteil bei lediglich 5% des Gesamtbeschäftigtenstandes liegt und die Lehrlinge in einer eigenen Lehrwerkstätte vorerst nur theoretisch ausgebildet und erst gegen Ende des zweiten bzw. Anfang des dritten Lehrjahres, und auch dann nur in untergeordneter Funktion, produktiv eingesetzt werden. Der Vorteil, zwischen selbst ausgebildeten und in anderen Unternehmen ausgebildeten Fachkräften wählen zu können bzw. von den selbst ausgebildete...