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KommSt: Betriebstättenzerlegung
•Für die Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten ordnet § 10 Abs. 1 KommStG an, dass dabei auf die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten Rücksicht zu nehmen ist; dabei ist den AbgabenbehördenS. R 77 ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt und von den Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen. – (§ 10 Abs. 1 KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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