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Familienbeihilfe: Rückforderung
•Der gutgläubige Verbrauch von Familienbeihilfe durch die Tochter ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG (nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. – (§ 26 Abs. 1 FLAG vor Änderung durch BGBl. I Nr. 8/1998), (Abweisung)
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