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Unzulässigkeit der GesBR m. b. H.
Konsequenzen eines aktuellen BGH-Urteils für Österreich
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem in einer viel beachteten Entscheidungdie Zulässigkeit der „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" ohne individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger abgelehnt und ist damit in bemerkenswerter Weise von seiner bisherigen Judikatur abgerückt. Der vorliegende Beitrag untersucht etwaige Konsequenzen des deutschen Judikaturwechsels für Österreich.
1. Die Rechtslage in Deutschland
Die h. M. zur deutschen bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (im Folgenden BGB-Gesellschaft) geht von deren Teilrechtsfähigkeit aus und nähert damit die BGB-Gesellschaft der OHG an. In diesem Punkt unterscheidet sich die BGB-Gesellschaft somit von der österreichischen GesBR. Innerhalb dieser Richtung haben sich allerdings wiederum zwei miteinander in Konflikt stehende Theorien herausgebildet, nämlich die Doppelverpflichtungstheorie und die Akzessorietätstheorie.
Erstere geht davon aus, dass die vertretungsbefugten Organe nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter verpflichten, und zwar durch rechtsgeschäftlichen Akt und nicht schon ex lege. Im Sinne dieser Lehre wäre also etwa ein Zusatz „GesBR mit beschränkter Haftung"...