Gesellschafterhaftung in der GesbR
1. Aufl. 2008
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S. 1468. Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
8.1. Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
Die individualistische schuldrechtliche Konstruktion der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht hat schon bisher gezeigt, dass die Gesellschafter als Vertragspartner jedem Dritten gegenüber nicht nur mit dem Einsatz in die Gesellschaft und mit dem Gesellschaftsvermögen haften, sondern auch persönlich mit dem Privatvermögen. Das Handeln der Gesellschafter unterscheidet sich somit nicht von jenem einer nicht gesellschaftlich oder sonst mit anderen verbundenen Einzelperson (privat oder unternehmerisch). Für die Gesellschafter wäre aber eine Beschränkung auf das tatsächlich zur Verfügung gestellte Vermögen naturgemäß interessant.
Vereinbarungen mit einem derartigen Inhalt können aber nicht mit Wirkung für das Außenverhältnis im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, sondern bedürfen des Einvernehmens mit dem konkreten Dritten. Dagegen ist ein Abweichen von den gesetzlichen Haftungsregeln zugunsten der Gläubiger zulässig. Die ältere Lehre ließ jedoch jede Ausgestaltung der Haftung der Gesellschafter zu und begründete dies damit, dass es keine gesetzliche Normierung wie im Handelsrecht gebe, sonde...